Flugdosimetrie

Ionisierende Strahlung und Radioaktivität

Gesetzliche Vorgaben für Luftfahrzeugbetreiber

Die gesetzlichen Verpflichtungen der Luftfahrzeugbetreiber sind in dem Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020 (BGBl. I Nr. 50/2020) und in der Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 AllgStrSchV 2020 (BGBl. II Nr. 339/2020), beschrieben:

 

Verantwortlichkeit

  • Der Luftfahrzeugbetreiber ist verantwortlich für den Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung.


Strahlenschutzmaßnahmen

  • Eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung ist durchzuführen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Dosisabschätzung unverzüglich zu Melden.
  • Wenn die abgeschätzte effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals 1 Millisievert pro Jahr überschreitet, ist eine ständige Dosisbestimmung zu veranlassen.
     

Information des fliegenden Personals

  • Das betroffene fliegende Personal ist über die strahlenbedingten gesundheitlichen Risiken und über die ermittelten Dosiswerte zu informieren.


Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

  • Die Ergebnisse der Dosisermittlung sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren
  • Die Aufzeichnungen über Information des fliegenden Personals sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren