FAQ - Häufig gestellte Fragen und die Antworten darauf
Warum werden Eichungen nicht mehr vom BEV (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) durchgeführt?
Seit 1. Juli 2006 werden diese Messgerätearten (Strahlenschutzdosimeter außer ortsfeste Messanlagen, Therapiedosimeter, Diagnostikdosimeter außer Dosimeter für die Mammographie, Dosimeter zur Konstanzprüfung ausser Dosimeter für die Mammographie) ausschließlich von akkreditierten bzw. ermächtigten Eichstellen geeicht; Wir führen anstelle des BEV Eichungen entsprechend unserem Ermächtigungsumfang und gemäß dem Maß- und Eichgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Eichstellenverordnung und des Akkreditierungsgesetzes durch.
Wann muss ein Dosimeter geeicht werden?
Jedes Dosimeter, das im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten wird, muss alle 2 Jahre geeicht werden. Der Eichstempel zeigt die letzten drei Stellen des Jahres, in dem die Eichung durchgeführt wurde. Der Ablauf der Nacheichfrist ist im Eichschein angeführt. Zusätzlich wird eine Informationsplakette mit der Jahreszahl für die nächste Eichung am Dosimeter angebracht.
Wie wird eine Eichung am Jahresende behandelt?
Es wird empfohlen, während des Jahres jedoch spätestens im Oktober den Antrag zur Eichung zu stellen. Wir sind verpflichtet, innerhalb von 2 Monaten einen Termin für die Eichung zu vereinbaren. Wenn im Dezember eine Anmeldung zur Eichung gestellt wird, wir diesem Auftrag jedoch bis Jahresende nicht nachkommen können, dürfte das Messgerät nicht mehr im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden.
Wie kommen die Preise für die Eichungen zustande? Warum findet die Eichgebührenverordnung keine Anwendung?
Jede Eichstelle kann ihre Preise nach kaufmännischen Gesichtspunkten frei festlegen. Die Eichgebührenverordnung gilt nur für die Eichbehörde (BEV). Die Preise des BEV für Eichungen waren seit dem Jahr 1999 unverändert.
Was passiert, wenn ein Dosimeter nicht die Eichfehlergrenzen einhält?
In diesem Fall kann die Eichung nicht durchgeführt werden. Eine deutliche Kennzeichnung und Zurückweisung von der Eichung erfolgt. Das Messgerät darf bis zum Ablauf der laufenden Nacheichfrist verwendet werden, wenn die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden. Auch für eine nicht erfolgreiche Eichung fallen Kosten an, diese entnehmen Sie bitte unserer Preisliste.
Welche weiteren Rückweisungsgründe von der Eichung gibt es?
Das Dosimeter ist offensichtlich beschädigt oder defekt; Typenschild oder Zulassungsbezeichnungen sind nicht vorhanden, unleserlich oder nicht korrekt; Seriennummer, Software Version, Geräteaufschriften etc. entsprechen nicht den Voraussetzungen der Bauartzulassung; die Gebrauchsanweisung und notwendige Zubehörteile wurden nicht beigelegt.
Wird für eine Eichung eine Bestätigung oder ein Eichschein ausgestellt?
Als ermächtigte Eichstelle stellen wir für jede erfolgreiche Eichung einen Eichschein aus. Dieser ist einerseits eine Bestätigung der durchgeführten Eichung als auch ein international anerkanntes Prüfzertifikat für die messtechnische Rückführung von Messgeräten im Rahmen von Qualitätsnormen. Für zurückgewiesene Dosimeter stellen wir auf Wunsch ein entsprechend des Informationsblatt aus, das den Grund der Rückweisung erläutert.
Welche Stempel („Pickerl“) und sonstige Sicherungen gibt es und was bedeuten sie?
Auf den Dosimetern werden folgende Zeichen angebracht: Eichstempel, Sicherungsstempel, eventuell eine Protokollzahl und ein Aufkleber mit dem Hinweis auf die nächste Eichung. Durch das Entfernen oder die Manipulation an Eichstempel, Sicherungsstempel oder Protokollzahl erlischt die Eichung für das Gerät und es darf nicht mehr im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Aus diesem Grund sie die Stempel so ausgeführt, daß sie sich beim Ablösen zerstören.
- Eichstempel: weiß mit einem schwarzem Adler und der Nummer der Eichstelle (554) sowie die letzten drei Stellen des Jahres, in dem die Eichung durchgeführt wurde (z.B. 006 für 2006). Das Gerät muß spätestens am 31. Dezember des übernächsten Jahres erneut geeicht werden (in diesem Beispiel im Jahr 2008).
- Sicherungsstempel: weiß mit schwarzem Adler und der Nummer der Eichstelle (554), allerdings ohne Jahreszahl. Durch den Sicherungsstempel, der an Gehäusefugen, über Schrauben oder vergleichbaren Stellen angebracht ist, wird sichergestellt, daß nachvollziehbar ist, ob das Meßgerät geöffnet und/oder manipuliert wurde. Bei manchen Geräten werden statt dessen oder zusätzlich Plomben verwendet, die ebenfalls einen Adler und die Nummer der Eichstelle (554) tragen.
- Protokollzahl (nur bei mehrteiligen Geräten): Bei mehrteiligen Geräten, die z.B. mit einer Sonde ausgestattet sind, gilt die Eichung nur für genau die geeichte Kombination aus Anzeigegerät und Sonde. Ein Anzeigegerät kann allerdings mit mehreren Sonden geeicht werden. Um erkennen zu können, welche Sonde mit welchem Anzeigegerät geeicht wurde, wird der Eichstempel nur auf dem Anzeigegerät angebracht und zusätzlich das Anzeigegerät und die mitgeeichten Sonden mit einem Aufkleber mit einer laufenden Zahl (der Protokollzahl) gekennzeichnet.
- „Nächste Eichung …“: dieser Aufkleber dient zur Information und Erinnerung, in welchem Jahr die nächste Eichung des Gerätes fällig ist. Die Farbgebung des Aufklebers ändert sich jedes Jahr, sodaß leicht feststellbar ist, welche Dosimeter im laufenden Jahr noch geeicht werden müssen.
Wo finde ich Antworten auf weitere Fragen?
Kontaktieren Sie uns bitte (siehe Rubrik „Kontakt“), wir helfen Ihnen gerne! Auch das BEV (www.metrologie.at) steht als Ansprechpartner weiterhin zur Verfügung.